Schadenersatzpflicht bei Warnpflichtverletzung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZRBBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 3024 Wörter, Seiten 83-87
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Eine auf mehrere Forderungen gestützte pauschale Aufrechnungseinrede verstieße gegen das auch insofern geltende Bestimmtheitsgebot.
Ein eine Aufrechnungseinrede erhebender Beklagte ist nicht verpflichtet, mehrere Gegenforderungen in ein Eventualverhältnis zueinander zu setzen, also dem Gericht eine Prüfungsreihenfolge vorzugeben.
Eine alternative Klagenhäufung, bei der ein Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem von mehreren Begehren es stattgeben will, ist unzulässig.
Eine Entscheidung über eine Gegenforderung wird bis zur Höhe der Klageforderung der Rechtskraft teilhaft. Werden mehrere Gegenforderungen eingewendet, muss sich zumindest aus den Gründen des Urteils ergeben, welche dieser Forderungen in welchem Ausmaß von der Rechtskraft erfasst und damit – aus materiell-rechtlicher Sicht – getilgt wird.
Bei deliktischen Schadenersatzansprüchen sind fiktive Reparaturkosten nicht in voller Höhe zu ersetzen, wenn sie höher als die objektive Wertminderung sind; Dieser Grundsatz gilt auch bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen nach § 933a ABGB.
- § 1416 ABGB
- Warnpflichtverletzung
- OGH, 19.05.2015, 4 Ob 42/15b
- Sowieso-Kosten
- ZRB 2016, 83
- Schadenersatz
- § 933a ABGB
- Baurecht
- Schadenminderungspflicht
- § 1168a ABGB