Schadenersatzpflicht wegen Sorgfaltspflichtverletzung bei Phishing-Attacke
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 5764 Wörter
- Seiten 316 -322
- https://doi.org/10.33196/jbl201705031601
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Während § 44 Abs 1 ZaDiG auch zu Gunsten von Nichtverbrauchern zwingend ist, können gemäß § 26 Abs 6 ZaDiG gegenüber Zahlungsdienstnutzern, die nicht Verbraucher sind, von den Vorgaben des ZaDiG abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Schadenstragungsregeln bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen im Fall eines Verschuldens des Zahlungsdienstnutzers (§ 44 Abs 2 und 3 ZaDiG) getroffen werden. Vertragsklauseln in Rahmenverträgen, die zum Nachteil eines (Kleinst-)Unternehmers von den Vorgaben des § 44 Abs 2 und 3 ZaDiG abweichen, sind grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und damit wirksam auch nach dem Maßstab des § 879 Abs 3 ABGB.
Eine jedenfalls leichte Sorgfaltswidrigkeit ergibt sich schon daraus, dass der (seit mehreren Jahren mit dem Online-Banking vertraute) Zahlungsdienstnutzer gegen eindeutige Sicherheitsanweisungen und Warnungen verstieß, indem er der – im Rahmen eines Zahlungsvorgangs völlig unüblichen – Aufforderung zur Bekanntgabe seiner iTANs nachkam und eine Mehrzahl von iTANs gleichzeitig eingab, ohne Verdacht zu schöpfen bzw den Vorgang abzubrechen.
Da der Begriff „Geldbetrag“ nach der in § 3 Z 14 ZaDiG enthaltenen Definition auch Giralgeld umfasst, ist der Klageanspruch – soweit er auf Kontoberichtigung infolge einer nicht autorisierten Zahlung gemäß § 44 Abs 1 ZaDiG gestützt ist – auf einen Geldbetrag gerichtet. Die Aufrechnung mit einer – ebenfalls auf einen Geldbetrag gerichteten – Schadenersatzforderung nach § 44 Abs 2 ZaDiG scheitert somit nicht am Erfordernis der Gleichartigkeit.
- Dullinger, Silvia
- LG Wels, 29.05.2015, 2 Cg 79/14s
- § 1438 ABGB
- § 1440 ABGB
- § 1014 ABGB
- JBL 2017, 316
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- OGH, 15.03.2016, 10 Ob 102/15w
- OLG Linz, 02.09.2015, 2 R 124/15s
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- § 879 Abs 3 ABGB
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