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Schadensteilung bei summierten Einwirkungen im Fall von Mobbing bzw Bossing
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 4944 Wörter
- Seiten 389-394
- https://doi.org/10.33196/jbl202206038901
30,00 €
inkl MwStStehen einander das Verhalten eines Schädigers und ein vom Geschädigten zu tragender Zufall (oder sogar ihm als Obliegenheitsverletzung anzulastende Umstände) als „alternativ“ oder „kumulativ“ kausal gegenüber, kommt es zur Aufteilung des Schadens 1:1, soweit die Anteile nicht feststellbar sind. Dies gilt auch für die – wertungsmäßig gleichzuhaltende – Schadensverursachung durch summierte Einwirkungen.
- Schickmair, Martina
- § 1311 ABGB
- OGH, 12.10.2021, 1 Ob 126/21t
- § 1295 ABGB
- § 1 Abs 1 AHG
- Öffentliches Recht
- § 1304 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Linz, 12.04.2021, 4 R 46/21v
- § 1325 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2022, 389
- LG Salzburg, 11.12.2020, 12 Cg 38/14g
- § 1302 ABGB
- Arbeitsrecht