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Hinterhofer, Hubert/​Müller, Thomas

Schädigungsvorsatz und Einwilligung beim Amtsmissbrauch

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Hat sich der Vorsatz des Angeklagten nur auf allgemein zugängliche Daten – auf solche, hinsichtlich derer das Zentrale Melderegister ohnedies ein öffentliches Register ist – erstreckt, ist weder ein dem Geheimnisschutz des DSG unterworfenes Recht des Betroffenen noch ein konkretes Recht des Staates berührt.

Dass dem Angeklagten als Ergebnis des Missbrauchs seiner Abfrageberechtigung mehr Daten zugänglich wurden, als er wollte, ist für die Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt ohne Bedeutung.

Angesichts der Breite des mit § 302 Abs 1 StGB angestrebten Rechtsgüterschutzes, der zum Großteil außerhalb der Verfügungsbefugnis des Einzelnen liegt, kann nicht gesagt werden, Fehlen der Einwilligung sei ein Tatbestandsmerkmal dieser strafbaren Handlung. Demgemäß kommt der (tatsächlichen oder mutmaßlichen) Einwilligung des Betroffenen in einen (vom Täter gedachten) Eingriff in an sich durch § 302 Abs 1 StGB geschützte Rechte, sofern diese der Verfügungsbefugnis des Einzelnen unterliegen, die Bedeutung eines Rechtfertigungsgrundes zu.

Der unmittelbare Täter kann nur dann iS des § 302 Abs 1 StGB mit auf Schädigung des Staates an dessen Gebührenanspruch gerichtetem Vorsatz handeln, wenn er zu der den Gebührenanspruch auslösenden Amtshandlung befugt ist.

  • Hinterhofer, Hubert
  • Müller, Thomas
  • OGH, 18.06.2012, 17 Os 1/12v
  • JBL 2013, 193
  • LGSt Wien, 15.12.2011, 51 S Hv 37/11z)
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 302 Abs 1 StGB
  • Arbeitsrecht

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