Schätzung einer Liegenschaft der Verlassenschaft: Antrags- und Rechtsmittellegitimation / unrichtige Annahme der Präklusionsvoraussetzungen des § 33 Abs 2 AußStrG
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 2782 Wörter
- Seiten 326 -329
- https://doi.org/10.33196/jbl201705032601
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Die unrichtige Annahme der Präklusionsvoraussetzungen des § 33 Abs 2 AußStrG kann – im Gegensatz zur Zulassung weiteren Vorbringens oder der Aufnahme weiterer Beweise entgegen dieser Vorschrift – als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Lässt das Rekursgericht vom Erstgericht präkludiertes Tatsachenvorbringen oder Beweisanbote zu, kann daraus allein selbst im Fall tatsächlich unzweifelhafter Verfahrensverschleppung kein tauglicher Revisionsrekursgrund abgeleitet werden.
Hat das Erstgericht rechtswidrig über den Antrag einer Partei eines Verlassenschaftsverfahrens weder durch gesonderten Beschluss noch im Rahmen des Einantwortungsbeschlusses – diese Möglichkeit hätte § 178 Abs 3 AußStrG geboten – abgesprochen (hier: Liegenschaften wurden nicht nach dem LBG bewertet, obwohl dies von einer Partei beantragt wurde), ist die Partei zur Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses berechtigt, muss doch eine stattgebende Entscheidung zur Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens führen.
Der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars ist selbständig anfechtbar. Beim Inventar und bei der Schätzung handelt es sich um ein Mittel der Beweissicherung, womit das Vermögen, das nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und daher den Nachlass ausmacht, vorläufig und ohne Bindungswirkung erhoben wird. Dritte, die aus der Unrichtigkeit der Bewertung im Abhandlungsverfahren Rechte ableiten wollen, müssen dies im streitigen Verfahren tun.
Die Schätzung nach dem LGB ist alleine aufgrund des Antrags vorzunehmen und hängt nicht von weiteren Voraussetzungen ab. Aus welchem Motiv eine Partei die Schätzung beantragt, ist nicht entscheidend. Nach § 2 Abs 2 LBG ist der Verkehrswert der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Der Verkehrswert einer Liegenschaft ist gleichbedeutend mit dem in § 305 ABGB genannten „ordentlichen und gemeinen Preis“
- § 167 AußStrG
- § 166 AußStrG
- § 178 AußStrG
- OGH, 16.11.2016, 2 Ob 150/16x
- Öffentliches Recht
- LG Feldkirch, 25.02.2016, 1 R 42/16h1 R 43/16f1 R 44/16b
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 784 ABGB
- JBL 2017, 326
- Zivilverfahrensrecht
- BG Bregenz, 04.12.2015, 2 A 179/10v
- § 2 Abs 2 LBG
- § 33 Abs 2 AußStrG
- Arbeitsrecht
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