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Schätzung im Finanzstrafverfahren; Fortgesetztes Delikt im Zweifel nicht erweislich
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2017
- Judikatur, 895 Wörter
- Seiten 388-390
- https://doi.org/10.33196/jst201704038801
20,00 €
inkl MwStIn einem Finanzstrafverfahren sind die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der verkürzten Abgaben durchaus zu schätzen, wenn mit anderen Beweismethoden der von den Finanzstraftätern verdunkelte Sachverhalt nicht erhellt werden kann.
Hätte der Finanzstraftäter einen einheitlichen, auf einen Gesamterfolg der Taten in seinen wesentlichen Grundrissen gerichteten Vorsatz entwickelt und bildeten die einzelnen Tathandlungen in Anbetracht von Zeit, Ort, Gegenstand und Art der deliktischen Angriffe eine Einheit, läge aufgrund des Fortsetzungszusammenhanges ein fortgesetztes Delikt vor.
- § 98 Abs 3 FinStrG
- BFG, 23.02.2017, RV/6300008/2016GZ RV/6300009/2016, Revision anhängig zu GZ Ra 2017/16/0096
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 57 Abs 6 FinStrG
- JST-Slg 2017/44
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