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Eine Schätzung wegen mangelhafter Aufzeichnungen ist nur für die von der Abgabenbehörde überprüften Zeiträume (USO-Zeitraum) zulässig, weil dem Abgabepflichtigen ansonsten die Möglichkeit, die sachliche Richtigkeit seiner Aufzeichnungen zu beweisen, nicht offen steht.

  • Hilber, Klaus
  • Steuerrecht
  • UFS, 13.11.2012, RV/0241-G/12
  • § 184 BAO
  • AFS 2013, 99

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