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Wenusch, Hermann

Schallbrücken bei gekuppelter Bauweise entsprechen nicht dem Stand der Technik – Geltendmachung des Mangels

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Bei der Frage nach dem Ausmaß der Erkundungsobliegenheit des Geschädigten zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Anspruchsverfolgung kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die Anforderungen dürfen jedenfalls nicht überspannt werden.

Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs zu beachten.

  • Wenusch, Hermann
  • Schallschutz
  • § 933 ABGB
  • Gewährleistung
  • § 1165 ABGB
  • § 1166 ABGB
  • Schallbrücke
  • Verjährung
  • § 1489 ABGB
  • Schadenersatz
  • OGH, 19.09.2012, 3 Ob 143/12v
  • Baurecht
  • ZRB 2012, 204
  • § 1167 ABGB
  • § 922 ABGB
  • gekuppelte Bauweise

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