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Scheidungsunterhalt: Anspannung bei Bezug von Sozialhilfe

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Wer – aus welchen Gründen immer (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter) – zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, dem kann wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potenzielles Einkommen unterstellt werden. Der Bezug von Sozialhilfe indiziert im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist aber durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben.

Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat.

Gemäß § 74 EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt (hier: Verwirkung verneint, Vorwurf der Arbeitsunwilligkeit und der „Flucht in die Unterstützung durch den Sozialbereich“ trotz Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Anspannungsgrundsatzes berücksichtigt).

  • LG Sankt Pölten, 30.08.2017, 23 R 327/17m
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2019, 27
  • § 66 EheG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Sankt Pölten, 19.06.2017, 2 C 27/09i
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 21.03.2018, 7 Ob 210/17h
  • Arbeitsrecht
  • § 74 EheG

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