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Hilber, Klaus

Scheinfirmen am Bau und § 162 BAO

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Die Abgabenbehörde kann verlangen, dass die Gläubiger oder Empfänger von Beträgen, deren Absetzung vom Abgabepflichtigen beantragt wird, genau bezeichnet werden. Soweit diese Angaben verweigert werden, sind beantragte Absetzungen nicht anzuerkennen, auch wenn vom tatsächlichen Vorliegen (an unbenannt gebliebene Empfänger) geleisteter Zahlungen auszugehen ist

  • Hilber, Klaus
  • BFG, 08.11.2019, RV/7104177/2018
  • § 162 BAO
  • Steuerrecht
  • AFS 2020, 14

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