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Schiedsklausel (Rechtsanwalts-)GmbH; gerichtliche Schiedsrichterbestellung; Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag; Streit zwischen ausgeschiedenen und verbliebenen Gesellschaftern und der Gesellschaft

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Aus dem Umstand, dass der Entscheidung über die Schiedsrichterbestellung nach § 587 ZPO keine Bindungswirkung in Bezug auf die als Vorfrage zu prüfende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zukommt, ist abzuleiten, dass die Gültigkeit der Schiedsklausel nur eingeschränkt und summarisch zu prüfen ist.

Unter Statuten nach § 581 ZPO sind sowohl die Satzungen juristischer Personen, die Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften, als auch Vereinsstatuten zu verstehen, sofern sie echte Schiedsgerichte nach §§ 577 ff ZPO vorsehen.

Die Bindung der am Gesellschaftsvertrag nicht beteiligten GmbH an dessen Vorgaben ist ein dem Verbandsrecht wesensimmanentes Phänomen, das auch Schiedsklauseln erfasst.

Die Beurteilung, dass ein Streit zwischen ausgeschiedenen Gesellschaftern und verbliebenen Gesellschaften sowie zwischen (ausgeschiedenen) Gesellschaftern und der Gesellschaft ein Streit aus dem Gesellschaftsverhältnis und damit aus dem Gesellschaftsvertrag ist, hält sich im Rahmen der Grundsätze der Rsp zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung.

  • OGH, 06.08.2024, 18 ONc 1/24b
  • WBl-Slg 2024/181
  • § 588 ZPO
  • § 7 ABGB
  • § 6 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 577 ZPO
  • § 589 ZPO
  • § 587 ZPO

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