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Juristische Blätter

Heft 4, April 2018, Band 140

Schiedsverfahren: Wahrung des Gebots der Fairness trotz unterschiedlich langer Schriftsatzfristen; Ablehnung von Schiedsrichtern

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Gemäß § 594 Abs 2 S 1 ZPO sind die Parteien fair zu behandeln. Bei diesem Gebot handelt es sich um eines der bedeutsamsten Verfahrensprinzipien, das während des gesamten Schiedsverfahrens zwingend zu beachten ist. Es umfasst als Teilaspekt die Gleichbehandlung der Parteien und ist Teil des verfahrensrechtlichen ordre public. Entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde. Der Grundsatz des § 594 Abs 2 S 1 ZPO gilt in allen Verfahrensstadien, etwa auch bei der Bestimmung von Fristen für die Einbringung von Schriftsätzen.

Mag die Gewährung unterschiedlich langer Fristen zur Erstattung von Schriftsätzen der formalen Gleichbehandlung der Parteien widersprechen, so liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des § 594 Abs 2 S 1 ZPO vor, wenn die Partei eine vernünftige und einzelfallgerechte Möglichkeit hat, ihre Argumente vorzubringen und dadurch ihre Angriffsrechte wahrzunehmen.

Der Verfahrensgegenstand des nach § 589 Abs 3 ZPO durchzuführenden gerichtlichen Verfahrens ist durch den seinerzeitigen Ablehnungsantrag vor dem Schiedsgericht eingegrenzt. Neue Umstände im Antrag an das staatliche Gericht müssen sich daher im inhaltlichen Rahmen des Ablehnungsantrags an das Schiedsgericht halten. Neue Ablehnungsgründe, die noch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Schiedsgericht (hier: vor dem Präsidium des VIAC) waren, können im Antrag nach § 589 Abs 3 ZPO nicht geltend gemacht werden.

Anders als im Verfahren über die Ablehnung staatlicher Richter ist im Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters vor dem OGH die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht schlechthin ausgeschlossen. Ihre Anordnung steht jedoch allein im pflichtgebundenen Ermessen des OGH, ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kommt den Parteien nicht zu.

  • JBL 2018, 255
  • Öffentliches Recht
  • § 594 Abs 2 ZPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 589 Abs 3 ZPO
  • OGH, 07.09.2017, 18 ONc 1/17t
  • Arbeitsrecht

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