


„Schikaneeinwand“ bei bloß geringfügigem Grenzüberbau
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 29
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1118 Wörter, Seiten 438-439
30,00 €
inkl MwSt




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Gegen eine Eigentumsfreiheitsklage bei einem bloß geringfügigen Grenzüberbau kann der Bauführer unter Umständen schikanöse Rechtsverfolgung einwenden. Schikane ist zwar nur über entsprechenden Einwand aufzugreifen. Dieser Einwand kann allerdings auch schlüssig durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erhoben werden.
Die Parteien haben vor Errichtung der Mauer, um sicherzustellen, dass diese wie besprochen zur Gänze auf dem Grundstück des Beklagten gebaut wird, die von ihnen einvernehmlich als Grenze angesehene Linie für das Bauunternehmen durch Spannen einer Schnur ersichtlich gemacht, ohne dass der Kläger zum Ausdruck gebracht hätte, dass der Beklagte ungeachtet der in diesem Vorgang liegenden übereinstimmenden Wissenserklärungen über den Grenzverlauf die tatsächliche Grundgrenze vor Baubeginn noch verifizieren müsse. Vor diesem Hintergrund kann das vom Kläger gegenüber dem Beklagten, der die Mauer zur Gänze westlich dieser durch die Schnur gekennzeichneten Linie errichten ließ, erhobene Begehren auf Entfernung der Mauer, soweit sie sich (insgesamt im Ausmaß von wenigen Quadratmetern) auf seinem Grundstück befindet, nur als schikanös bezeichnet werden.
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- § 418 ABGB
- OGH, 16.12.2015, 3 Ob 216/15h
- BG Grieskirchen, 2 C 75/14k
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2016/143
- § 523 ABGB
- LG Wels, 22 R 148/15v
- § 1295 Abs 2 ABGB
Gegen eine Eigentumsfreiheitsklage bei einem bloß geringfügigen Grenzüberbau kann der Bauführer unter Umständen schikanöse Rechtsverfolgung einwenden. Schikane ist zwar nur über entsprechenden Einwand aufzugreifen. Dieser Einwand kann allerdings auch schlüssig durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erhoben werden.
Die Parteien haben vor Errichtung der Mauer, um sicherzustellen, dass diese wie besprochen zur Gänze auf dem Grundstück des Beklagten gebaut wird, die von ihnen einvernehmlich als Grenze angesehene Linie für das Bauunternehmen durch Spannen einer Schnur ersichtlich gemacht, ohne dass der Kläger zum Ausdruck gebracht hätte, dass der Beklagte ungeachtet der in diesem Vorgang liegenden übereinstimmenden Wissenserklärungen über den Grenzverlauf die tatsächliche Grundgrenze vor Baubeginn noch verifizieren müsse. Vor diesem Hintergrund kann das vom Kläger gegenüber dem Beklagten, der die Mauer zur Gänze westlich dieser durch die Schnur gekennzeichneten Linie errichten ließ, erhobene Begehren auf Entfernung der Mauer, soweit sie sich (insgesamt im Ausmaß von wenigen Quadratmetern) auf seinem Grundstück befindet, nur als schikanös bezeichnet werden.
- § 418 ABGB
- OGH, 16.12.2015, 3 Ob 216/15h
- BG Grieskirchen, 2 C 75/14k
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2016/143
- § 523 ABGB
- LG Wels, 22 R 148/15v
- § 1295 Abs 2 ABGB