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Schimmelbefall als erhebliche Gesundheitsgefährdung

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§ 3 MRG ist eine Sonderbestimmung, die im Bereich der Erhaltung eine eigene, vollständige, abschließende und inhaltlich andere Regelung trifft als die in diesem Umfang verdrängte Norm des § 1096 ABGB. Findet sich im Souterrainbereich des Bestandgegenstands eine derart hohe Konzentration an Schimmelpilzsporen in der Raumluft, dass ein längerer Aufenthalt gesundheitsgefährdend ist, liegt eine vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdung vor, welche einen vom Vermieter zu beseitigenden Zustand darstellt.

  • § 1096 Abs 1 ABGB
  • § 3 MRG
  • WOBL-Slg 2014/1
  • LGZ Wien, 16.07.2013, 39 R 336/12v
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 16.07.2013, 5 Ob 92/13k
  • BG Innere Stadt Wien, 16.07.2013, 47 Msch 7/10w

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