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Schlichte Hoheitsverwaltung und Amtsmissbrauch
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 3031 Wörter
- Seiten 341-344
- https://doi.org/10.33196/jbl201605034102
30,00 €
inkl MwStDie Tätigkeit eines Gemeindebeamten im Rahmen der Kassen- und Buchführung (§ 85 Abs 1 Stmk GemO) ist, soweit sie die Durchführung des Voranschlags dokumentieren und damit die Grundlagen für die Prüfung des Budgetvollzugs sicherstellen soll, schlichte Hoheitsverwaltung, also Handeln „in Vollziehung der Gesetze“. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist nicht der dieser Tätigkeit zugrunde liegende einzelne (wirtschaftliche) Vorgang (also etwa eine Auszahlung, welche der Privatwirtschaftsverwaltung angehören kann), sondern der Voranschlag als Hoheitsakt und das Verfahren zur Gebarungsprüfung.
Einzelne Buchungsvorgänge sind „Amtsgeschäfte“ (§ 302 Abs 1 StGB). Sie können den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllen, wenn sie wissentlich missbräuchlich und mit entsprechendem Schädigungsvorsatz vorgenommen werden. Als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes kommt primär das Kontrollrecht (des Prüfungsausschusses) des Gemeinderats in Betracht.
- Wessely, Wolfgang
- LG Leoben, 18.08.2014, 37 Hv 3/13f
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 302 StGB
- OGH, 09.04.2015, 17 Os 45/14t
- Arbeitsrecht
- JBL 2016, 341
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