


Schlüssige Begründung einer Dienstbarkeit
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 17
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 301 Wörter, Seiten 129-130
20,00 €
inkl MwSt




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Steht fest, dass die Kaufvertragsparteien die Nutzung eines nicht mitgekauften Grünstreifens einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten wollten, fehlt der notwendige endgültige Bindungswille der Parteien. Aus der faktischen Nutzung eines Grundstücks aufgrund einer unbestimmten Vereinbarung kann kein bestimmter Rechtsfolgewille abgeleitet werden, wenn der Inhalt einer einzuräumenden Servitut unklar ist, die Vereinbarung über die Dauer der Nutzung ausdrücklich vorbehalten wurde und die von den zukünftigen Nutzern zu erbringenden ins Auge gefassten Verpflichtungen nicht bestimmt sind.
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- Auer, M.
- Egglmeier-Schmolke, B.
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- OGH, 29.01.2014, 7 Ob 175/13f
- Schlüssige Begründung einer Dienstbarkeit
- BBL-Slg 2014/113
- § 863 ABGB
- Baurecht
Steht fest, dass die Kaufvertragsparteien die Nutzung eines nicht mitgekauften Grünstreifens einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten wollten, fehlt der notwendige endgültige Bindungswille der Parteien. Aus der faktischen Nutzung eines Grundstücks aufgrund einer unbestimmten Vereinbarung kann kein bestimmter Rechtsfolgewille abgeleitet werden, wenn der Inhalt einer einzuräumenden Servitut unklar ist, die Vereinbarung über die Dauer der Nutzung ausdrücklich vorbehalten wurde und die von den zukünftigen Nutzern zu erbringenden ins Auge gefassten Verpflichtungen nicht bestimmt sind.
- Auer, M.
- Egglmeier-Schmolke, B.
- OGH, 29.01.2014, 7 Ob 175/13f
- Schlüssige Begründung einer Dienstbarkeit
- BBL-Slg 2014/113
- § 863 ABGB
- Baurecht