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Schlüssiger Vertragsschluss mit Betreiber einer Impfstraße

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Bei Impfstraßen kann ein ärztlicher Behandlungsvertrag über eine Covid-Schutzimpfung zwischen dem Betreiber einer Impfstraße und der zu impfenden Person schlüssig zustande kommen. Dies ist zu bejahen, wenn sich der Betreiber um den Ablauf kümmert, die Infrastruktur zur Verfügung stellt, die Impfärzte im Namen des Betreibers auftreten und gegenüber der zu impfenden Person klargestellt wird, dass der Betreiber die Impfstelle ist. Das Zustandekommen hängt nicht davon ab, ob einer der Vertragspartner dabei wegen (oder im Rahmen) vertraglicher Beziehungen zu einem Dritten handelt.

  • OGH, 19.03.2024, 4 Ob 40/24x
  • OLG Innsbruck, 11.01.2024, 1 R 177/23y
  • LG Innsbruck, 10.07.2023, 18 Cg 76/22h
  • JBL 2024, 721
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