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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 3, November 2022, Band 11
Schlüssigkeit einer Klage und Inhalt einer Beilage als Vorbringen
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 11
- Judikatur, 885 Wörter
- Seiten 83-84
- https://doi.org/10.33196/zrb202203008301
20,00 €
inkl MwStEin Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Die Schlüssigkeit verlangt nicht, dass der gesamte „Tatbestand“ vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden.
Setzt sich ein Anspruch aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, kommt es (auch) auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung an. Gegebenenfalls reicht ein Verweis auf dazu vorgelegte Urkunden aus; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann (wie etwa bei ausreichend aufgeschlüsselten Honorarnoten) nicht auch in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden.
- Klagebegehren
- OGH, 21.07.2021, 1 Ob 97/21b
- Schlüssigkeit
- Vorbringen
- Aufgliederung
- Baurecht
- ZRB 2022, 83
- § 226 ZPO