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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 3, September 2013, Band 2013
Schlussrechnungsvorbehalt nach der ÖNORM B 2110: keine Verpflichtung zu andauernd erneuten Vorbehalten
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2013
- Judikatur, 981 Wörter
- Seiten 139-140
- https://doi.org/10.33196/zrb201303013901
20,00 €
inkl MwStEs besteht keine Verpflichtung des Werkunternehmers zu andauernd erneuten Vorbehalten. Es erscheint nämlich keineswegs sachgerecht, den Werkunternehmer, der bereits eindeutig und unmissverständlich die gesamte Rechnungsforderung durch einen entsprechenden „Vorbehalt“ aufrecht erhalten hat, nur deshalb bei sonstigem Anspruchsverlust zu neuerlichen (gleichlautenden) Erklärungen zu „zwingen“, weil der Werkbesteller in der Folge weitere als „Schlusszahlung“ bezeichnete (unvollständige) Zahlungen leistet.
Dass es in vielen Fällen nach diesem „Vorbehalt“ noch zu Gesprächen kommt, in denen die Auffassungsunterschiede in einzelnen Punkten ausgeräumt werden und der Werkbesteller nachträglich vorher bestrittene Rechnungspositionen akzeptiert, begründet kein zusätzliches oder neues Klarstellungsinteresse, sondern führt lediglich dazu, dass sich die strittigen Rechnungspositionen vermindern.
- Schlussrechnungskorrektur
- OGH, 29.01.2013, 10 Ob 65/12z
- Zurückbehaltungsrecht
- Schlussrechnung
- § 914 ABGB
- Rechnungskorrektur
- § 1170 ABGB
- Pkte 5.30.2, 5.41.8 ÖNORM B 2110:2002.
- Vorbehalt
- Auslegung von ÖNORMEN
- Zurückbehaltung
- Übernahme mit verbesserbaren Mängeln
- ZRB 2013, 139
- Schlussrechnungsvorbehalt
- Baurecht
- Rechnungsabzug
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