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Schmerzengeld für ex ante unvorhersehbare Unfallfolgen nach Abfindungsvergleich mit Globalbemessung

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Ist der Unfall für Schmerzen bloß „teilkausal“, so kann die bloße Mitursächlichkeit eines aus der Sphäre des Geschädigten stammenden Umstands (hier: krankhafte Anlage) den Schädiger nicht entlasten. Anderes würde nur dann gelten, wenn dieser Umstand (die „Anlage“) denselben Schaden zu einem späteren Zeitpunkt herbeigeführt hätte; dann beschränkt sich die Ersatzpflicht auf jene Nachteile, die durch die zeitliche Vorverlagerung entstanden sind. Dafür muss aber feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) schädigende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt der Schädiger.

Ein Abfindungsvergleich über Schmerzengeld erstreckt sich im Zweifel nur auf die schon bekannten oder doch vorhersehbaren Unfallfolgen. Bei der Ermittlung des Ergänzungsanspruchs auf Schmerzengeld infolge des nachträglichen Eintritts von ex ante unvorhersehbaren Unfallfolgen sind die durch einen Vergleich iS einer Globalbemessung bereits abgefundenen Schmerzen nicht mehr zu berücksichtigen.

Nur eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht kann zu einer Kürzung oder Ablehnung der Ansprüche des Geschädigten führen. Es begründet daher auch nur dann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Geschädigte nach schuldhafter Lösung seines Dienstverhältnisses nur noch ein geringeres (oder gar kein) Einkommen erzielt.

  • Öffentliches Recht
  • LG Wels, 09.12.2016, 8 Cg 97/14g
  • § 1304 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 22.03.2018, 2 Ob 164/17g
  • § 1325 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Linz, 12.06.2017, 6 R 50/17s
  • JBL 2019, 38
  • Arbeitsrecht

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