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Schmerzengeld für Schockschaden durch die Nachricht vom Unfall eines Angehörigen, der schwerste Verletzungen erlitten hat

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Ein bei einem nahen Angehörigen des Unfallopfers durch die Unfallsnachricht ausgelöster Schockschaden von Krankheitswert rechtfertigt den Zuspruch eines Schmerzengelds auch dann, wenn das Unfallopfer „schwerste“ Verletzungen erlitten hat. Diese Verletzungen müssen im Zeitpunkt der Nachricht von einer solchen Schwere sein, dass entweder akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. Eine nachträgliche Besserung dieses Zustands ist für die Haftung des Schädigers bedeutungslos.

  • LG Salzburg, 21.02.2011, 7 Cg 203/07z
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2012, 593
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Linz, 18.05.2011, 6 R 55/11t
  • § 1325 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 13.06.2012, 2 Ob 136/11f
  • Arbeitsrecht

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