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Schriftliche Übersicht gem § 30b Abs 1 KSchG ist bei erheblicher Änderung richtigzustellen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 27
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1508 Wörter, Seiten 350-351

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Aus § 30b Abs 1 KSchG ergibt sich, dass der Immobilienmakler jedes Mal, wenn er einen Maklervertrag abschließt, die vom Gesetz geforderte Übersicht zu übergeben hat. Dies heißt aber nicht, dass pro Preis von einem eigenständigen Vermittlungsauftrag auszugehen wäre, wenn ursprünglich ein bestimmter Preis ins Auge gefasst wird, der Vertrag aber zu einem anderen Preis zustande kommt. § 30b Abs 1 KSchG sieht ausdrücklich vor, dass bei erheblicher Änderung der Verhältnisse die zu übergebende Übersicht richtigzustellen ist. Ob von einem einzigen Vermittlungsauftrag auszugehen ist oder von mehreren Vermittlungsaufträgen bzw Maklerverträgen, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.

Eine Richtigstellung der anfallenden Nebenkosten, insb der Provision, ist dem Makler nur dann möglich, wenn er von den geänderten Verhältnissen überhaupt Kenntnis erlangt hat.

  • Kothbauer, Christoph
  • WOBL-Slg 2014/143
  • § 30b Abs 1 KSchG
  • LG Klagenfurt, 3 R 104/13y
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 17.03.2014, 2 Ob 190/13z, Zurückweisung der Revision
  • BG Spittal/Drau, 3 C 351/11d

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