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Birklbauer, Alois

Schulfotografen und Korruption

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Leistungen, auf die der Empfänger einen rechtlich begründeten Anspruch hat, sind aus dem Vorteilsbegriff der §§ 304 ff StGB auszuklammern. Einen solchen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruchsgrund stellt jedenfalls ein zivilrechtlich gültiger entgeltlicher Vertrag dar, bei dem der Zuwendung an den Amtsträger (an die durch ihn vertretene Behörde oder Dienststelle) eine von ihm (von der Behörde oder Dienststelle) geschuldete, im synallagmatischen Austauschverhältnis stehende Gegenleistung entspricht.

Zuwendungen an Amtsträger (Behörde oder Dienststelle) unterfallen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung nicht den Korruptionstatbeständen, wenn ihre vertragliche Vereinbarung nicht wegen Verstoßes gegen außerstrafrechtliche Vorschriften unwirksam ist. Genau umgekehrt hingegen im Bereich der Hoheitsverwaltung, wo eine rechtswirksame Verknüpfung von Zuwendung und hoheitlichem Amtsgeschäft grundsätzlich nicht zulässig ist.

Liegt ein Vorteil vor, so sind tatbildlich auch Vorteile, die der Amtsträger für einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Dritter kann auch die von diesem vertretene Behörde (Dienststelle) sein, deren Genehmigung der Annahme eines Vorteils keine rechtfertigende Wirkung zukommt.

Erbringt der Amtsträger (höchst-)persönlich eine Leistung außerhalb der Amtsführung (zB als Vortragender), kommt eine Strafbarkeit nach den Korruptionstatbeständen – mangels Bezugs zu Amtsgeschäft oder Amtstätigkeit – von vornherein nicht in Betracht. Bei sonstigen Leistungen des Amtsträgers, die er – wenngleich dienstlich und im amtlichen Interesse – gerade in seiner Person oder wegen seiner spezifischen Organstellung, auf die es dem Zuwendenden ankommt, erbringt, ist hingegen in der Regel ein Austauschverhältnis anzunehmen, weshalb es der Zuwendung am Vorteilscharakter mangelt.

  • Birklbauer, Alois
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 06.06.2016, 17 Os 8/16d
  • WKStA, 07.09.2015, 7 St 10/15k
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 304 StGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 305 StGB
  • § 306 StGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 302 StGB
  • JBL 2016, 672
  • Arbeitsrecht

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