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Zeitschrift für öffentliches Recht
Heft 4, Dezember 2013, Band 68
Schutz der EU-Grundrechte durch den Obersten GerichtshofProtection of EU Fundamental Rights by the Austrian Supreme Court
- Originalsprache: Deutsch
- ZOER Band 68
- Aufsatz, 8104 Wörter
- Seiten 707-728
- https://doi.org/10.33196/zoer201304070701
30,00 €
inkl MwStDie Grundrechtecharta (GRC) stellt eine homogene Grundrechteordnung dar; die Charta-Grundrechte sind als „Vollstandard“ zu verstehen. Der Anwendungsbereich der GRC ist identisch mit dem Anwendungsbereich des gesamten Unionsrechts; er ist eröffnet, wenn für den jeweiligen Regelungsbereich ein Sekundärrechtsakt besteht oder der Sachverhalt in den Schutzbereich des primären Unionsrechts fällt. Im Anwendungsbereich der GRC hat die Prüfung ausschließlich nach den Charta-Grundrechten stattzufinden; grundsätzlich besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union, die zu einer ausschließlichen Anwendbarkeit der EU-Grundrechte führt. Der Vorrang des Unionsrechts ist damit auch auf dem Gebiet des Grundrechteschutzes maßgebend. Die EU-Grundrechte verdrängen daher die rein nationalen Grundrechte. Grundsätzlich besteht keine Doppelbindung an EU-Grundrechte einerseits und nationale Grundrechte andererseits. Eine Doppelbindung ist nur dann denkbar, wenn in einer Richtlinie ausdrücklich ein höherer nationaler Grundrechteschutz, also ein höherer Schutzstandard, zugelassen ist (
- Brenn, Christoph
- § 116 ZPO
- Art 24 EuGVVO
- Art 51 ff GRC
- Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
- EU-Grundrechte
- Öffentliches Recht
- § 25 ElWOG
- Doppelbindung
- Parallelverfahren
- Grundrecht auf Kollektivverhandlungen
- Art 19 EUV
- Art 28 GRC
- Art 139 B-VG
- Art 6 EUV
- Anwendungsbereich der GRC
- Art 21 GRC
- Art 47 GRC
- ZOER 2013, 707