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Zeitschrift für öffentliches Recht

Heft 4, Dezember 2013, Band 68

Brenn, Christoph

Schutz der EU-Grundrechte durch den Obersten GerichtshofProtection of EU Fundamental Rights by the Austrian Supreme Court

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Die Grundrechtecharta (GRC) stellt eine homogene Grundrechteordnung dar; die Charta-Grundrechte sind als „Vollstandard“ zu verstehen. Der Anwendungsbereich der GRC ist identisch mit dem Anwendungsbereich des gesamten Unionsrechts; er ist eröffnet, wenn für den jeweiligen Regelungsbereich ein Sekundärrechtsakt besteht oder der Sachverhalt in den Schutzbereich des primären Unionsrechts fällt. Im Anwendungsbereich der GRC hat die Prüfung ausschließlich nach den Charta-Grundrechten stattzufinden; grundsätzlich besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union, die zu einer ausschließlichen Anwendbarkeit der EU-Grundrechte führt. Der Vorrang des Unionsrechts ist damit auch auf dem Gebiet des Grundrechteschutzes maßgebend. Die EU-Grundrechte verdrängen daher die rein nationalen Grundrechte. Grundsätzlich besteht keine Doppelbindung an EU-Grundrechte einerseits und nationale Grundrechte andererseits. Eine Doppelbindung ist nur dann denkbar, wenn in einer Richtlinie ausdrücklich ein höherer nationaler Grundrechteschutz, also ein höherer Schutzstandard, zugelassen ist (Melloni-Formel) und der jeweilige Mitgliedstaat davon Gebrauch macht. Das Rechtsschutzverfahren zur Durchsetzung von EU-Grundrechten ist jenes vor den nationalen Fachgerichten in Kooperation mit dem EuGH. Die nationalen Fachgerichte müssen jederzeit die Möglichkeit haben, unionsrechtliche Fragestellungen an den EuGH heranzutragen; dies gilt auch bei Verstößen gegen EU-Grundrechte. Jeder unnötige Umweg zum EuGH, also jedes zusätzliche nationale Zwischen- oder Parallelverfahren, begründet einen Verstoß gegen das Effizienzgebot. Die Melki-Formel betrifft ausschließlich die Melloni-Konstellation. Nur in einem solchen Fall ist ein Parallelverfahren vor dem nationalen Verfassungsgericht (allerdings ausschließlich zur Prüfung der rein nationalen Grundrechte) überhaupt denkbar. Die Pflicht, dem EU-Recht widerstreitendes nationales Recht aufzuheben bzw zu ändern, trifft ausschließlich den Gesetzgeber. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden die nationalen Fachgerichte mit dem EuGH zu den Charta-Grundrechte-Gerichten. Der OGH garantiert einen effizienten und sicheren EU-Grundrechteschutz im Zusammenspiel mit dem EuGH.

  • Brenn, Christoph
  • § 116 ZPO
  • Art 24 EuGVVO
  • Art 51 ff GRC
  • Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
  • EU-Grundrechte
  • Öffentliches Recht
  • § 25 ElWOG
  • Doppelbindung
  • Parallelverfahren
  • Grundrecht auf Kollektivverhandlungen
  • Art 19 EUV
  • Art 28 GRC
  • Art 139 B-VG
  • Art 6 EUV
  • Anwendungsbereich der GRC
  • Art 21 GRC
  • Art 47 GRC
  • ZOER 2013, 707