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Schwarzrechungen einer Angestellten als Tatbeitrag und rechtzeitiger „Rücktritt vor dem Versuch“
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 6
- Judikatur, 740 Wörter
- Seiten 170-171
- https://doi.org/10.33196/jst201902017001
20,00 €
inkl MwStSelbst wenn eine Angestellte für ihre Vorgesetzte Schwarzrechnungen erstellt und gewusst hat, dass dies aus steuerlichen Gründen von ihr verlangt wurde, ist es noch immer die Entscheidung der Vorgesetzten, welche Rechnungen in die offizielle Buchhaltung ihres Einzelunternehmens aufgenommen werden.
Auf Grund der quantitativen Akzessorietät der sonstigen Beitragstäterschaft kann eine Beitragstäterin straffrei zurücktreten, wenn sie ihren Beitrag rückgängig macht, bevor der unmittelbare Täter in das Versuchsstadium tritt.
- JST-Slg 2019/22
- § 31 Abs 2 FinStrG
- BFG, 06.11.2018, RV/7300028/2018, (Revision nicht zulässig)
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 11 FinStrG
- § 31 Abs 1 FinStrG
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