Zum Hauptinhalt springen

Schwimmbadüberdeckung; Gebäude; bauliche Anlage; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Eine Schwimmbadüberdeckung, die auf Grund ihrer geringen Höhe (hier: zwischen 0,30 und 0,50 m) nicht darauf ausgerichtet ist, den Aufenthalt von Personen zum Schwimmen zu ermöglichen, ist nicht als „Gebäude“, sondern als „bauliche Anlage“ zu qualifizieren.

Die Errichtung einer Schwimmbadüberdeckung ist zufolge wesentlicher Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse (mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Nutzungssicherheit) baubewilligungspflichtig.

  • BBL-Slg 2015/19
  • Schwimmbadüberdeckung
  • § 2 Abs 2 tir BauO
  • § 21 Abs 1 lit e tir BauO
  • LVwG Tirol, 17.06.2014, LVwG-2014/26/0816-3
  • baubewilligungspflichtige Maßnahmen
  • Baurecht
  • bauliche Anlage
  • § 2 Abs 1 tir BauO
  • Gebäude

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!