


Schwimmbecken; bewilligungsfreie Bauvorhaben; Bauplatzeignung; Prüfung der Hochwassergefährdung; Gefahrenzonenplan; rote Zone; Sachverständigengutachten; Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung; baupolizeiliche Maßnahmen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 24
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 765 Wörter, Seiten 235-236
20,00 €
inkl MwSt




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Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben (hier: Schwimmbecken mit Terrasse) dürfen nicht gegen Bestimmungen des stmk BauG verstoßen.
Die mangelnde Bauplatzeignung kann nicht allein damit begründet werden, dass das Grundstück in der roten Zone des Gefahrenzonenplans läge.
Ob bei einer Grundfläche eine konkrete Gefährdung durch Hochwasser besteht, bedarf – erforderlichenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen – stets einer Einzelfallprüfung.
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- bewilligungsfreie Bauvorhaben
- LVwG Stmk, 08.09.2021, LVwG 50.4-1795/2020
- Sachverständigengutachten
- § 41 Abs 3 iVm Abs 1 Z 3 stmk BauG 1995
- § 5 stmk BauG
- Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung
- rote Zone
- Bauplatzeignung
- BBL-Slg 2021/214
- Gefahrenzonenplan
- § 21 Abs 4 stmk BauG
- Prüfung der Hochwassergefährdung
- Baurecht
- § 21 Abs 2 lit d stmk BauG
- baupolizeiliche Maßnahmen
- Schwimmbecken
- § 11 ForstG
Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben (hier: Schwimmbecken mit Terrasse) dürfen nicht gegen Bestimmungen des stmk BauG verstoßen.
Die mangelnde Bauplatzeignung kann nicht allein damit begründet werden, dass das Grundstück in der roten Zone des Gefahrenzonenplans läge.
Ob bei einer Grundfläche eine konkrete Gefährdung durch Hochwasser besteht, bedarf – erforderlichenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen – stets einer Einzelfallprüfung.
- bewilligungsfreie Bauvorhaben
- LVwG Stmk, 08.09.2021, LVwG 50.4-1795/2020
- Sachverständigengutachten
- § 41 Abs 3 iVm Abs 1 Z 3 stmk BauG 1995
- § 5 stmk BauG
- Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung
- rote Zone
- Bauplatzeignung
- BBL-Slg 2021/214
- Gefahrenzonenplan
- § 21 Abs 4 stmk BauG
- Prüfung der Hochwassergefährdung
- Baurecht
- § 21 Abs 2 lit d stmk BauG
- baupolizeiliche Maßnahmen
- Schwimmbecken
- § 11 ForstG