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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2016, Band 138

Selbständige Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Zusammenhang mit der Inventarerrichtung?

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Ein Noterbe kann Anträge zur Aufnahme bestimmter oder durch geeignete Erhebungen des Gerichtskommissärs bestimmbarer Vermögenswerte in das Inventar stellen. Die Entscheidungen darüber sind dann solche „über das Inventar“ und damit selbständig anfechtbar. Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht aber keine Möglichkeit, das Inventar als solches anzufechten. Das gilt insbesondere für die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertung, die für das Abhandlungsverfahren bindend ist. Das Inventar wirkt aber nicht über das Abhandlungsverfahren hinaus.

Die auch von rechtlichen Wertungen abhängige Lösung der Frage, ob für die Ermittlung des der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zugrunde zu legenden Werts des nachlasszugehörigen GmbH-Anteils die vom Antragsteller begehrte Bewertungsmethode der vom Gerichtskommissär gewählten vorzuziehen ist, ist im Abhandlungsverfahren nicht möglich. Sie bleibt vielmehr dem streitigen Verfahren vorbehalten. Die über die „Abhilfeanträge“ iS des § 7a Abs 2 GKG dazu ergangenen Aussprüche des Erstgerichts sind nicht mit Rekurs bekämpfbar.

Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Das gilt auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten. Die Verpflichtung des Gerichtskommissärs zu Erhebungen über den Besitz des Erblassers folgt aus § 145 Abs 1 und 2 Z 2 AußStrG und bedarf keines darauf gerichteten Parteienantrags. Erst wenn der Besitz oder Mitbesitz des Erblassers trotz zweckdienlicher Erhebungen strittig bliebe, wäre der Vermögenswert (hier: ein Wertpapierdepot) nicht in das Inventar aufzunehmen.

  • § 167 AußStrG
  • OGH, 12.04.2016, 2 Ob 55/15z
  • § 166 AußStrG
  • § 45 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 469
  • § 145 Abs 2 AußStrG
  • § 165 Abs 1 Z 6 AußStrG
  • § 169 AußStrG
  • § 145 Abs 1 AußStrG
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Linz, 18.06.2014, 40 A 1135/10m
  • LG Linz, 22.01.2015, 15 R 390/14z
  • Arbeitsrecht

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