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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 136 Wörter
- Seiten 300-300
- https://doi.org/10.33196/wbl202105030003
30,00 €
inkl MwStNach § 24 Abs 2 Wiener Wettengesetz kann der Verfall (auch) unabhängig von der Bestrafung nach Abs 1 ausgesprochen werden, somit – als selbständiger Verfall – auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetz festgelegt ist und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann aber beim Verfall nach § 24 Abs 2 leg cit nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden.
Das VwG hat das Verwaltungsstrafverfahren gegen die erstrevisionswerbende Partei wegen Übertretungen des Wiener Wettengesetzes gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Fehlt es aber an einer Verwaltungsübertretung, kann nach der dargestellten Rechtslage auch der Verfallsausspruch keinen rechtlichen Bestand (mehr) haben.
- WBl-Slg 2021/87
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 02.12.2020, Ra 2020/02/0194
- § 24 Abs 2 Wiener WettenG
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