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Nach ständiger Rechtsprechung haben unterhaltspflichtige Eltern ihrem Kind nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend ihrem Stand und Vermögen zu gewähren, sondern auch zu seiner höherwertigen weiteren Berufsausbildung beizutragen, wenn es die dafür erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und den Eltern nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Kosten des Studiums des Kindes möglich und zumutbar ist. Das gilt nicht nur für Absolventen einer allgemeinbildenden höheren Schule, sondern auch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Lehranstalt – wie einer Handelsakademie –, selbst wenn dieser Schulabschluss mit der Berechtigung zur Ausübung eines Lehrberufs oder den Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes verbunden ist.

  • Scharler
  • ZFHR-Slg 2016/24
  • § 233 ABGB
  • § 231 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 22.09.2016, 3 Ob 128/16v
  • § 232 ABGB
  • Unterhalt
  • Selbsterhaltungsfähigkeit

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