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Selbstkündigung und Kündigungsentschädigung

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Ein Arbeitnehmer, der berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, kann dieses Recht auch in einer für den Arbeitgeber regelmäßig günstigeren Form dadurch ausüben, dass er sich mit einer größeren oder kleineren Lösungsfrist zufrieden gibt. Zwischen den Parteien muss aber klar sein, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird.

Erklärt der Arbeitnehmer eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist an Stelle eines vorzeitigen Austritts, müssen von ihm Gründe vorgebracht werden, warum die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während der Kündigungsfrist unzumutbar war.

  • OGH, 26.07.2016, 9 ObA 111/15m
  • § 1162b ABGB
  • OLG Wien, 30.06.2015, 8 Ra 53/15w-16
  • § 29 AngG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/52
  • § 25 AngG
  • ASG Wien, 24.02.2015, 19 Cga 120/14a-9

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