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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 4, November 2015, Band 2015
Selektiver Kosmetikartikelvertrieb
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 2015
- Judikatur, 4772 Wörter
- Seiten 437-444
- https://doi.org/10.33196/ziir201504043701
20,00 €
inkl MwStDas Ausnützen fremden Vertragsbruchs ist an sich nicht unlauter. Wem es daher gelingt, exklusive Kosmetikware unter Umgehung einer selektiven Vertriebsbindung zu beziehen, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn er von dem Vertragsbruch des Zwischenhändlers wusste.
Die Entfernung von Produktaufklebern, die eine Beschränkung der Verkaufsmodalität vorsehen (hier: „nicht für den Internetverkauf in Österreich bestimmt“) ist mit der Entfernung von Kontroll- oder Chargennummern nicht vergleichbar, welche es dem Hersteller erschweren könnte, in einem (zulässigen) selektiven Vertriebssystem einen allfälligen Vertragsbruch herauszufinden.
Der Wiederverkauf von Waren aus einem selektiven Vertriebssystem ist nicht per se deswegen irreführend, weil damit eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zum Hersteller vorgetäuscht werde; zum Verkauf müssten weitere Umstände hinzutreten, die den tatsächlich unzutreffenden Eindruck einer vertraglichen Nahebeziehung zum Hersteller für den Handel mit hochpreisiger Kosmetik der betroffenen Marke suggerieren.
Die Entfernung der Aufkleber mit der Vertriebsbeschränkung kann erst dann eine aggressive Geschäftspraxis im Sinn des § 1a UWG darstellen, wenn in der Entfernung der Aufkleber ein belastendes oder unverhältnismäßiges Hindernis nicht vertraglicher Art liegt, mit dem die Verbraucher an der Ausübung ihrer vertraglichen Rechte gehindert werden sollen bzw die Rechte des Endverbrauchers gegenüber der Beklagten beeinflusst werden können.
Der Wiederverkauf von Waren aus einem selektiven Vertriebssystem ist nicht per se deswegen irreführend, weil damit eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zum Hersteller vorgetäuscht werde; zum Verkauf müssen weitere Umstände hinzutreten, die dies suggerieren.
Eine Beschränkung des Rechts zum Wiederverkauf nach Gebieten oder bestimmten Abnehmern betrifft alleine das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und kann daher die Erschöpfung des Markenrechts nach § 10b Abs 1 MSchG nicht hindern, wenn bereits die klagende Kosmetikherstellerin die beanstandeten Waren innerhalb der EU durch Veräußerung an die (gekündigte) Zwischenhändlerin in Verkehr gebracht hat.
Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr.
- Thiele, Clemens
- Kontroll- und Chargennummer
- Geschäftspraktik, aggressive
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- § 10b MSchG
- Zulässiges Ausnützen fremden Vertragsbruchs
- § 10 MSchG
- OGH, 16.06.2015, 4 Ob 85/15d, Internetverkauf
- § 6 KSchG
- § 18 Abs 1 FAAG
- ZIIR 2015, 437
- Erschöpfung des Markenrechts.
- Umgehung eines Internetverkaufsverbots
- Art 7 Abs 1 Marken-RL
- § 2 UWG
- Vertriebssystem, selektives
- Medienrecht
- § 5 KSchG
- Entfernen
- § 9 UWG
- verkaufsbeschränkender Aufkleber
- Art 5 RL-UGP
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