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Servitutenklage; notwendige Streitgenossenschaft von Eigentümer und Fruchtnießer; Ersitzung einer Wegdienstbarkeit; Verhältnis zu Gemeingebrauch

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Die Begründung des Fruchtgenussrechts der ASFINAG bedurfte nach § 3 ASFINAG-ErmächtigungsG eines noch abzuschließenden Titelgeschäfts, nicht aber des sonst erforderlichen Modus der Einverleibung im Grundbuch. Insoweit liegt beim Fruchtgenussrecht der ASFINAG eine vom Regelfall abweichende, gesetzlich angeordnete Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes vor.

Wege- und Bringungsrechte sind als solche aufgrund der Bewirtschaftungsart leicht erkennbar, auch wenn sie nicht häufig, sondern nur wenige Male im Jahr ausgeübt werden. Es kann wegen des geringen Erfordernisses des herrschenden Guts auch selten ausgeübte Wegerechte geben. Der Gemeingebrauch eines Weges schließt die Ersitzung einer Dienstbarkeit nicht aus.

  • § 313 ABGB
  • § 3 ASFINAG-ErmächtigungsG
  • OGH, 18.12.2014, 2 Ob 1/14g
  • Verhältnis zu Gemeingebrauch
  • notwendige Streitgenossenschaft von Eigentümer und Fruchtnießer
  • Ersitzung einer Wegdienstbarkeit
  • § 481 ABGB
  • Servitutenklage
  • BBL-Slg 2015/115
  • § 287 ABGB
  • Baurecht
  • § 1460 ABGB

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