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Sexuelle Belästigung – Solidarische Haftung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2357 Wörter, Seiten 291-293

30,00 €

inkl MwSt

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Auch Organmitglieder einer juristischen Person sind im Verhältnis zum sexuell belästigten Arbeitnehmer Dritte iSd § 6 Abs 1 GlBG. Die juristische Person als Arbeitgeber haftet mit dem Belästiger kraft Repräsentantenhaftung dem Geschädigten solidarisch. Belästigte Geschädigte können ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten.

Leistet einer von mehreren mit gesonderten Klagen vom Geschädigten in Anspruch genommener Solidarschuldner unter dem Druck der Exekution nach Tilgung der Schuld durch einen anderen Solidarschuldner, kann er seine Leistung vom Gläubiger durch Bereicherungsklage zurückfordern.

  • WBl-Slg 2024/72
  • § 6 Abs 1 GlBG
  • OLG Wien, 27.07.2023, 8 Ra 64/23z-30
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 24.01.2024, 9 ObA 79/23t
  • § 891 ABGB
  • § 1431 ABGB
  • ASG Wien, 08.04.2023, 21 Cga 99/22i-23

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