Sexueller Missbrauch von wehrlosen Unmündigen
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 142
- Rechtsprechung, 5516 Wörter
- Seiten 588 -593
- https://doi.org/10.33196/jbl202008058801
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Soll Subsidiarität gelten, bedarf es einer zweifelsfreien Begründung, die in Abweichung vom Grundsatz (echter) Idealkonkurrenz die Annahme rechtfertigt, der Gesetzgeber habe an deren Stelle stillschweigend Subsidiarität vorausgesetzt. Zwischen den Tathandlungen einerseits des § 205 Abs 1 bzw 2 StGB sowie andererseits des § 206 Abs 1 bzw § 207 Abs 1 StGB ist nicht ein solches kriminologisches Naheverhältnis auszumachen, von dem angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber es bei Aufstellung der Strafsätze ausreichend berücksichtigt habe. Bloße Scheinkonkurrenz scheidet aus. Es ist von echter Konkurrenz auszugehen.
- Tipold, Alexander
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 207 StGB
- Europa- und Völkerrecht
- LG Wels, 05.06.2019, 11 Hv 46/19g
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2020, 588
- Zivilverfahrensrecht
- § 206 StGB
- § 205 StGB
- Arbeitsrecht
- OGH, 10.12.2019, 11 Os 126/19t
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