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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2021, Band 143

Sicherstellung nach § 1170b ABGB: Auswahl der Sicherheit, Reduktion eines überhöhten Sicherungsbegehrens, Folgen der Vertragsauflösung

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Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet, ohne dass der Unternehmer bereits eine Vorleistung erbracht haben müsste. Sie besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts. Das Recht, Sicherstellung zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu.

Ein überhöhtes Sicherungsbegehren ist auf den zulässigen Inhalt zu reduzieren, wenn der Besteller die Höhe der Sicherstellung selbst ohne Weiteres erkennen kann. Das Sicherungsbegehren ist aber dann unbeachtlich, wenn es deutlich überhöht ist und der Werkbesteller einen angemessenen Betrag nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann.

Die Auswahl der Sicherheit kommt grundsätzlich dem Sicherungsgeber zu, wobei die Art der Sicherheit aber auch vereinbart werden kann. Verlangt der Werkunternehmer eine uneingeschränkte Bankgarantie, während der Werkbesteller sie an in diesem Sinn zulässige Bedingungen oder Befristungen knüpfen möchte, so führt dies grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Verlangens, sondern erlaubt dem Werkbesteller eine Reduktion auf den gewünschten (zulässigen) Inhalt.

Die vom Werkunternehmer gemäß § 1170b Abs 2 ABGB erklärte Auflösung des Vertrags beseitigt den Erfüllungsanspruch des Bestellers, sodass sich dieser auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen kann. Für die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags verbleibt nach berechtigter Auflösung des Vertrags nach § 1170b ABGB kein Raum.

  • Öffentliches Recht
  • OLG Wien, 29.01.2021, 4 R 118/20g
  • JBL 2021, 793
  • § 1170b ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 28.07.2021, 9 Ob 30/21h
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Krems an der Donau, 05.06.2020, 3 Cg 37/19g
  • Arbeitsrecht

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