


Sicherstellung nach der StPO – keine Grundlage zur Übertragung von Internet-Domains
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2567 Wörter, Seiten 60-62
30,00 €
inkl MwSt




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Dem Gesetzeswortlaut des § 109 Z 1 StPO folgend ist eine Sicherstellung durch vorläufige Gewahrsamsbegründung (Verfügungsmacht) nur in Bezug auf Gegenstände, also bewegliche körperliche Sachen, zulässig. Steht die Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes (als Gegenstände) in Rede, kommen nach § 109 Z 1 lit b StPO nur das Drittverbot oder das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung in Betracht.
Bei Internet-Domains handelt es sich nicht um Gegenstände iS des § 109 Z 1 lit a StPO, sondern um unkörperliche Sachen. Eine Sicherstellung durch Begründung von Verfügungsmacht, wie sie mit der Übertragung einer Domain durch Eintragung eines neuen Registranten und „Umleitung“ auf entsprechende Nameserver einhergeht, scheidet aus. Internet-Domains auf Dritte zu übertragen, räumt auch die Befugnis des § 109 Z 1 lit b StPO nicht ein.
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- Reindl-Krauskopf, Susanne
-
- § 109 Z 1 lit b StPO
- OGH, 11.09.2024, 13 Os 64/24x
- StA Salzburg, 22.09.2023, 20 HSt 67/23g
- JBL 2025, 60
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 109 Z 1 lit a StPO
- Arbeitsrecht
Dem Gesetzeswortlaut des § 109 Z 1 StPO folgend ist eine Sicherstellung durch vorläufige Gewahrsamsbegründung (Verfügungsmacht) nur in Bezug auf Gegenstände, also bewegliche körperliche Sachen, zulässig. Steht die Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes (als Gegenstände) in Rede, kommen nach § 109 Z 1 lit b StPO nur das Drittverbot oder das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung in Betracht.
Bei Internet-Domains handelt es sich nicht um Gegenstände iS des § 109 Z 1 lit a StPO, sondern um unkörperliche Sachen. Eine Sicherstellung durch Begründung von Verfügungsmacht, wie sie mit der Übertragung einer Domain durch Eintragung eines neuen Registranten und „Umleitung“ auf entsprechende Nameserver einhergeht, scheidet aus. Internet-Domains auf Dritte zu übertragen, räumt auch die Befugnis des § 109 Z 1 lit b StPO nicht ein.
- Reindl-Krauskopf, Susanne
- § 109 Z 1 lit b StPO
- OGH, 11.09.2024, 13 Os 64/24x
- StA Salzburg, 22.09.2023, 20 HSt 67/23g
- JBL 2025, 60
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 109 Z 1 lit a StPO
- Arbeitsrecht