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Sicherstellungen für Deponien

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Die Verpflichtung der Behörde zur Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung gem § 48 Abs 2b AWG 2002 bezieht sich auch auf die Sicherstellung für die Nachsorgephase. Daher sind diese Sicherstellungskosten nicht erst nach der Stilllegung der Deponie festzulegen. Auch ist der in § 47 Abs 9 DVO genannten Wortfolge „Auflagen und Verpflichtungen“ kein anderer Begriffsinhalt zu Grunde gelegt, als derselben Wortfolge in § 48 Abs 2 und 2a AWG 2002, die ausdrücklich auch auf die „Nachsorge“ Bezug nimmt.

Es widerspricht nicht § 47 Abs 9 erster Satz DVO 2008, wenn die Überprüfung und Anpassung der Sicherstellung erst nach dem 31. Oktober 2010 vorgenommen wird. Das Heranziehen des Stichtages 1. Jänner 2008 für die Ermittlung des offenen Volumens führt zu keinem unsachlichen Ergebnis.

  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 48 Abs 2b AWG
  • § 47 Abs 9 DVO
  • WBl-Slg 2013/67
  • VwGH, 21.11.2012, 2012/07/0126

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