Sicherungsmaßnahmen gegen Rechtshandlungen des Schuldners.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 65
- Rechtsprechung des OGH, 1204 Wörter
- Seiten 54 -56
- https://doi.org/10.47782/oeba201701005402
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§§ 3, 73, 78 IO; Art 3, 4 EuInsVO. Im Allgemeinen können wegen Rechtshandlungen des Schuldners keine Ge- oder Verbote nach § 78 Abs 1 IO erlassen werden. Dies gilt aber nur solange, als die Wirkungen der Insolvenzeröffnung gemäß § 3 Abs 1 IO die Masse ausreichend sichern. Droht im Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheiten trotz § 3 Abs 1 IO eine Schädigung der Masse, so können sich Sicherungsmaßnahmen auch auf Rechtshandlungen des Schuldners beziehen. Dies ist etwa der Fall, wenn Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen die Verfügungsbeschränkung nach § 3 Abs 1 IO im Ausland konkret zu befürchten sind.
- OGH, 27.09.2016, 8 Ob 85/16g
- oeba-Slg 2017/2317
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