Zum Hauptinhalt springen

Sicherungsmaßnahmen gegen Rechtshandlungen des Schuldners.

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

§§ 3, 73, 78 IO; Art 3, 4 EuInsVO. Im Allgemeinen können wegen Rechtshandlungen des Schuldners keine Ge- oder Verbote nach § 78 Abs 1 IO erlassen werden. Dies gilt aber nur solange, als die Wirkungen der Insolvenzeröffnung gemäß § 3 Abs 1 IO die Masse ausreichend sichern. Droht im Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheiten trotz § 3 Abs 1 IO eine Schädigung der Masse, so können sich Sicherungsmaßnahmen auch auf Rechtshandlungen des Schuldners beziehen. Dies ist etwa der Fall, wenn Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen die Verfügungsbeschränkung nach § 3 Abs 1 IO im Ausland konkret zu befürchten sind.

  • OGH, 27.09.2016, 8 Ob 85/16g
  • oeba-Slg 2017/2317

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!