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Sicherungsmaßnahmen nach § 78 IO gegen Rechtshandlungen des Schuldners?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Rechtsprechung, 131 Wörter
- Seiten 539-539
- https://doi.org/10.33196/jbl201708053904
30,00 €
inkl MwStIm Allgemeinen können gegen den Schuldner nach § 78 Abs 1 IO keine Ge- oder Verbote erlassen werden, die sich gegen Rechtshandlungen des Schuldners richten. Dies gilt aber nur dann, wenn mit den Wirkungen nach § 3 Abs 1 IO ein ausreichender und mit einer Maßnahme nach § 78 Abs 1 IO vergleichbarer Sicherungseffekt erzielt werden kann. Ist eine drohende Schädigung der Insolvenzmasse aufgrund der konkreten Gegebenheiten allein mit den Wirkungen des § 3 Abs 1 IO nicht mehr ausreichend beherrschbar, so können sich Sicherungsmaßnahmen nach § 78 Abs 1 IO auch auf Rechtshandlungen des Schuldners beziehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen die Verfügungsbeschränkung nach § 3 Abs 1 IO im Ausland konkret zu befürchten sind.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- LG Eisenstadt, 13.06.2016, 49 S 30/15f
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 27.09.2016, 8 Ob 85/16g
- Zivilverfahrensrecht
- § 78 IO
- JBL 2017, 539
- Arbeitsrecht
- OLG Wien, 16.08.2016, 28 R 224/16s
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