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Sicherungsmaßnahmen nach § 78 IO gegen Rechtshandlungen des Schuldners?

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 139
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
131 Wörter, Seiten 539-539

30,00 €

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Im Allgemeinen können gegen den Schuldner nach § 78 Abs 1 IO keine Ge- oder Verbote erlassen werden, die sich gegen Rechtshandlungen des Schuldners richten. Dies gilt aber nur dann, wenn mit den Wirkungen nach § 3 Abs 1 IO ein ausreichender und mit einer Maßnahme nach § 78 Abs 1 IO vergleichbarer Sicherungseffekt erzielt werden kann. Ist eine drohende Schädigung der Insolvenzmasse aufgrund der konkreten Gegebenheiten allein mit den Wirkungen des § 3 Abs 1 IO nicht mehr ausreichend beherrschbar, so können sich Sicherungsmaßnahmen nach § 78 Abs 1 IO auch auf Rechtshandlungen des Schuldners beziehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen die Verfügungsbeschränkung nach § 3 Abs 1 IO im Ausland konkret zu befürchten sind.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LG Eisenstadt, 13.06.2016, 49 S 30/15f
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 27.09.2016, 8 Ob 85/16g
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 78 IO
  • JBL 2017, 539
  • Arbeitsrecht
  • OLG Wien, 16.08.2016, 28 R 224/16s

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