


Sichtung eines Mobiltelefons, Einspruch wegen Rechtsverletzung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 12
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2340 Wörter, Seiten 70-73
20,00 €
inkl MwSt




-
Bei der Sichtung eines Mobiltelefons handelt es sich um eine Ermittlungsmaßnahme im Ermittlungsverfahren.
Bei der Beurteilung, ob ein Einspruchswerber in einem subjektiven Recht verletzt wurde, ist eine Ex-ante-Betrachtung anzustellen. Das Gericht hat ausschließlich die Einhaltung der StPO zu prüfen und ist somit auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkt; die Zweckmäßigkeit einer Ermittlungshandlung hat es hingegen nicht zu prüfen. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Nur wenn die vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessensspielraums überschritten werden, liegt Ermessensmissbrauch vor.
-
- Staffler, Lukas
-
- § 288 Abs 1 StGB
- § 288 Abs 4 StGB
- OLG Innsbruck, 12.11.2024, 6 Bs 174/24z
- JST-Slg 2025/2
- § 223 Abs 2 StGB
- § 106 Abs 1 Z 2 StPO
- § 105 Abs 1 StGB
- § 110 Abs 1 Z 1 StPO
- § 120 Abs 2 StGB
- § 5 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 74 Abs 2 StPO
- § 83 Abs 1 StGB
Bei der Sichtung eines Mobiltelefons handelt es sich um eine Ermittlungsmaßnahme im Ermittlungsverfahren.
Bei der Beurteilung, ob ein Einspruchswerber in einem subjektiven Recht verletzt wurde, ist eine Ex-ante-Betrachtung anzustellen. Das Gericht hat ausschließlich die Einhaltung der StPO zu prüfen und ist somit auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkt; die Zweckmäßigkeit einer Ermittlungshandlung hat es hingegen nicht zu prüfen. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Nur wenn die vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessensspielraums überschritten werden, liegt Ermessensmissbrauch vor.
- Staffler, Lukas
- § 288 Abs 1 StGB
- § 288 Abs 4 StGB
- OLG Innsbruck, 12.11.2024, 6 Bs 174/24z
- JST-Slg 2025/2
- § 223 Abs 2 StGB
- § 106 Abs 1 Z 2 StPO
- § 105 Abs 1 StGB
- § 110 Abs 1 Z 1 StPO
- § 120 Abs 2 StGB
- § 5 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 74 Abs 2 StPO
- § 83 Abs 1 StGB