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Sind die Wohnungseigentümer zum anteiligen Ersatz der Dachsanierungskosten aufgrund der Ausfallshaftung verpflichtet?

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 33
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
905 Wörter, Seiten 246-246

30,00 €

inkl MwSt

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Die Eigentümergemeinschaft ist zuständig für die Behebung eines ernsten Schadens am Haus oder an einem WE-Objekt iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 und somit auch allein zahlungspflichtig. In diesem Bereich kommt der Eigentümergemeinschaft zwingend eigene Rechtspersönlichkeit zu, weshalb es ihre alleinige Sache ist, von den einzelnen Wohnungseigentümern die anteilig zu tragenden Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage einzufordern. Dieser Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klage und Exekutionsführung vor Geltendmachung der Ausfallshaftung iSd § 18 Abs 4 WEG 2002 zu berücksichtigen.

  • § 2 Abs 5 Satz 2 WEG 2002
  • OLG Wien, 15 R 177/18m
  • § 18 Abs 4 erster Satz
  • § 31 Abs 1 WEG
  • § 32 WEG
  • § 18 Abs 1 letzter Satz iVm Abs 4 zweiter Satz WEG 2002
  • OGH, 21.05.2019, 5 Ob 57/19x, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 28 Abs 1 Z 1 WEG
  • § 20 Abs 5 WEG
  • § 28 Abs 1 Z 2 WEG
  • § 18 Abs 3 Z 2 lit a WEG
  • WOBL-Slg 2020/76

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