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Sinngemäße Anwendung der Anerbengesetze im Pflichtteilsprozess nach Übergabe eines Erbhofs unter Lebenden

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Die in den Anerbengesetzen, so auch in § 25 TirHöfeG, verankerten Bestimmungen über die Nachtragserbteilung haben nach Übergabe eines Erbhofs unter Lebenden im Pflichtteilsprozess des weichenden Noterben sinngemäße Anwendung zu finden.

Die im Falle einer Übergabe unter Lebenden sinngemäß anzuwendende zehnjährige Frist des § 25 Abs 1 TirHöfeG beginnt mit Eintragung des Übernehmers im Grundbuch, also mit der Erlangung der Rechtsstellung eines Eigentümers, zu laufen.

Nach § 25 Abs 4 Z 1 TirHöfeG schließt bereits die Reinvestition des Veräußerungserlöses in andere Grundstücke die Nachtragserbteilung aus, sofern sie der Bewirtschaftung des Hofs dienen. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn das neue Grundstück erkennbar in einem wirtschaftlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem geschlossenen Hof steht und mit diesem gemeinsam die „Lebensfähigkeit“ des Hofs erhalten soll.

  • OGH, 27.07.2017, 2 Ob 129/16h
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2017, 751
  • OLG Innsbruck, 14.04.2016, 2 R 44/16m
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 25 TirHöfeG
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Innsbruck, 30.12.2015, 69 Cg 21/15k
  • Arbeitsrecht

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