Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrags?
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 66
- Rechtsprechung des OGH, 2812 Wörter
- Seiten 439 -442
- https://doi.org/10.47782/oeba201806043901
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§§ 879, 934, 988, 1375 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG; § 355 UGB. Ist offenkundig, dass ein Regressanspruch wegen Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners nicht durchsetzbar sein wird, so ist für den „Interzedenten“ offenkundig, dass er die Schuld auch materiell selbst tragen muss. In einem solchen Fall finden die auf ein Einstehen für fremde Schulden zugeschnittenen Schutzvorschriften der §§ 25c und 25d KSchG keine Anwendung.
Eine Zwangslage iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB liegt nur vor, wenn der Bewucherte einzig die Wahl hat, den ungünstigen Vertrag einzugehen oder einen noch größeren Nachteil zu erleiden. Zu den Handlungsalternativen zählt auch der Vertragsabschluss mit einem Dritten.
Auch bei Fehlen einer der Voraussetzungen des Wuchertatbestands kann ein Geschäft nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig sein, und zwar dann, wenn ein dem fehlenden Tatbestandsmerkmal gleichwertiges, den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt.
- Kellner, Markus
- Bollenberger, Raimund
- OGH, 20.12.2017, 8 Ob 126/17p
- oeba-Slg 2018/2473
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