Sofortige Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen wegen unbekannten Aufenthalts.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 65
- Rechtsprechung des OGH, 1634 Wörter
- Seiten 783 -785
- https://doi.org/10.47782/oeba201711078301
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§ 1356 ABGB; § 98 EheG. Ist der Hauptschuldner zum Zeitpunkt, da der Gläubiger den Ausfallsbürgen mahnt, unbekannten Aufenthalts, so ist der zweite Ausnahmetatbestand des § 1356 ABGB erfüllt. Der Bürge ist dann nur mehr dadurch geschützt, dass er nicht belangt werden kann, wenn dem Gläubiger eine relevante Nachlässigkeit anzulasten ist, die sich auf die Eintreibung vor Verwirklichung des Ausnahmetatbestands beziehen muss; es ist daher irrelevant, wenn der Gläubiger es nachträglich unterlässt, den Aufenthaltsort des Hauptschuldners auszuforschen.
Die Beweislast für die objektive Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands nach § 1356 ABGB trifft den Gläubiger, jene dafür, dass der Gläubiger bei Eintreibung der Schuld nachlässig war, dagegen den Ausfallsbürgen.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 30.05.2017, 8 Ob 41/17p
- oeba-Slg 2017/2404
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