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Solidarhaftung von Werkunternehmer und örtlicher Bauaufsicht; Regressanspruch des Werkunternehmers gegen die örtliche Bauaufsicht

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Erfolgt die Schädigung des Bauherrn sowohl durch die mangelhafte Werkausführung des Werkunternehmers als auch durch eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit der örtlichen Bauaufsicht, haften beide dem Bauherrn solidarisch.

Der Werkunternehmer der dem Bauherrn den Schaden ersetzt hat, kann grundsätzlich Regressansprüche gegen den Bauaufsichtspflichtigen geltend machen.

Ein Regress ist jedoch nicht möglich, wenn die Zurechnungsgründe bei der örtlichen Bauaufsicht so gering ausgeprägt sind, dass sie im Innenverhältnis nicht zum Ausgleich heranzuziehen sind.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • OGH, 18.11.2019, 8 Ob 88/19b
  • § 896 ABGB
  • BBL-Slg 2020/50
  • Solidarhaftung von Werkunternehmer und örtlicher Bauaufsicht
  • Regressanspruch des Werkunternehmers gegen die örtliche Bauaufsicht
  • Baurecht
  • § 1302 ABGB

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