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Solidarschuldnerregress bei abweisendem Urteil gegen Mitschuldner im Vorprozess

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Die vom Gläubiger (nur) einem von mehreren Solidarschuldnern gewährte Befreiung berührt nicht den Regressanspruch eines zahlenden Mitschuldners. Das gilt auch dann, wenn die „Befreiung“ faktisch dadurch erfolgte, dass die Klage des Gläubigers gegen den nun auf Regress in Anspruch genommenen Mitschuldner ganz oder teilweise abgewiesen wurde. Der Regressberechtigte ist an diese Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn er aufgrund einer zugleich auch gegen ihn erhobenen Klage Streitgenosse seines Mitschuldners war. Bei einem Vorprozess mit mehreren Beklagten, die keine einheitliche Streitpartei bilden, wirkt das Urteil gegen den einen nicht gegen die übrigen, weil keiner der Beklagten im Vorprozess die Möglichkeit hatte, auf die Entscheidung über das Rechtsverhältnis zwischen dem dortigen Kläger und einer anderen Beklagten Einfluss zu nehmen. Die Frage, ob und bis zu welchem Betrag der andere Mitschuldner dem Gläubiger haftete, ist daher auch in diesem Fall vorfrageweise im Regressprozess zu beurteilen.

Soweit § 11 EKHG keine besonderen Regelungen trifft, sind auf das nach § 8 EKHG begründete Gesamtschuldverhältnis die allgemeinen Bestimmungen der §§ 891 ff ABGB anzuwenden.

  • § 896 ABGB
  • OLG Wien, 30.05.2016, 16 R 206/15d
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 11 EKHG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 894 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 411 ZPO
  • JBL 2017, 322
  • Arbeitsrecht
  • LG Korneuburg, 01.10.2015, 4 Cg 61/15h
  • OGH, 27.10.2016, 2 Ob 152/16s

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