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Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht
Heft 5, November 2021, Band 19
Sondennahrung ist kein Arzneimittel – außergewöhnliche Belastung; Werbungskosten eines Politikers
- Originalsprache: Deutsch
- AFS Band 19
- Bundesfinanzgericht, 2924 Wörter
- Seiten 179-183
- https://doi.org/10.33196/afs202105017901
9,80 €
inkl MwStBei Sondennahrung handelt es sich um Nahrungsmittelpräparate, die ausschließlich dazu bestimmt sind, unter ärztlicher Aufsicht enteral (durch eine Magensonde) an Personen verabreicht zu werden, die ärztlich behandelt werden, und deren Verabreichung im Rahmen der Bekämpfung einer Krankheit oder eines Leidens, von dem Letztere betroffen sind, mit dem Ziel erfolgt, eine Unterernährung dieser Personen zu vermeiden oder zu beseitigen (vgl EuGH 30.4.2014, Rs C-267/13).
Die mit dem Ankauf von Sondennahrung verbundenen Aufwendungen können daher als Kosten der Heilbehandlung gemäß § 5 Abs 3 iVm § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung des bezogenen Pflegegeldes in Abzug gebracht werden (RS 1). Revision eingebracht (Amtsrevision).
- Fuchs, Hubert W.
- AFS 2021, 179
- § 16 Abs 1 EStG
- § 34 Abs 3 EStG
- BFG, 27.07.2021, RV/7101093/2021
- Steuerrecht
- § 34 Abs 1 EStG
- § 35 EStG
- § 34 Abs 2 EStG
- §§ 4, 5 Abs 3 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen
- § 20 Abs 1 Z 3 EStG
- § 34 Abs 6 EStG