


Sonderschadenersatzrecht für die Diesel-Fälle?
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 38
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 6264 Wörter, Seiten 689-696
30,00 €
inkl MwSt




-
Zur Haftung des Herstellers gegenüber dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs hat der OGH unter Berufung auf den EuGH eine Judikaturlinie entwickelt, die – wie zutreffend angemerkt wurde – auf einen „Schadenersatz ohne Schaden“ und damit auf einen Strafschadenersatz hinausläuft. Im vorliegenden Beitrag soll gezeigt werden, dass das vom OGH geschaffene Haftungskonzept weder vor dem Hintergrund des Unionsrechts noch vor jenem des österreichischen Zivilrechts zu überzeugen vermag.
-
- Karollus, Martin
-
- abstrakte Schadensberechnung
- kleiner Schadenersatz
- Nutzungsvorteil
- Vorrang der Mängelbehebung
- RL 2014/104/EU: Art 3 Abs 3, Art 12 Abs 2
- VO Nr 715/2007: Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 2
- WBL 2024, 689
- Naturalrestitution
- § 1293 ABGB
- § 1295 ABGB
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 933a ABGB
- § 376 UGB
- § 37d KartG
- § 1294 ABGB
- Strafschadenersatz
- § 932 ABGB
- Vorteilsausgleich
Zur Haftung des Herstellers gegenüber dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs hat der OGH unter Berufung auf den EuGH eine Judikaturlinie entwickelt, die – wie zutreffend angemerkt wurde – auf einen „Schadenersatz ohne Schaden“ und damit auf einen Strafschadenersatz hinausläuft. Im vorliegenden Beitrag soll gezeigt werden, dass das vom OGH geschaffene Haftungskonzept weder vor dem Hintergrund des Unionsrechts noch vor jenem des österreichischen Zivilrechts zu überzeugen vermag.
- Karollus, Martin
- abstrakte Schadensberechnung
- kleiner Schadenersatz
- Nutzungsvorteil
- Vorrang der Mängelbehebung
- RL 2014/104/EU: Art 3 Abs 3, Art 12 Abs 2
- VO Nr 715/2007: Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 2
- WBL 2024, 689
- Naturalrestitution
- § 1293 ABGB
- § 1295 ABGB
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 933a ABGB
- § 376 UGB
- § 37d KartG
- § 1294 ABGB
- Strafschadenersatz
- § 932 ABGB
- Vorteilsausgleich