Zum Hauptinhalt springen

Sonderwidmung „Tourismuseinrichtung“; „Boarding House“; Begriff „Wohneinheit“

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Der im Bebauungsplan verwendete Begriff „Wohneinheit“ entspricht jenem der „Wohnung“.

Die Rechtsform der Verwendung und die Frage, wer Benützer ist, spielt für die Qualifikation eines Bauvorhabens als „Wohneinheit“ keine Rolle.

Die Beschränkung der Anzahl der „Wohneinheiten“ gilt auch für ein touristisch genutztes „Boarding House“ (hier: vier voll möblierte Appartements mit Wohnzimmer samt Miniküche, Schlafzimmer, Bad, Toilette und Vorraum).

  • „Boarding House“
  • Begriff „Wohneinheit“
  • § 23 oö ROG
  • VwGH, 30.04.2013, 2010/05/0094
  • § 30 Abs 6 oö BauO
  • § 32 oö ROG
  • Baurecht
  • Sonderwidmung „Tourismuseinrichtung“
  • BBL-Slg 2013/122

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!